Diese Satzung wurde in der ordentlichen JHV am 17.05.1984 beschlossen. Zuletzt geändert und beschlossen in der

1. NAME UND SITZ

  1. Der Name des Vereins lautet:
    CVJM NEERMOOR e. V.
    CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN
    und wurde gegründet am 14. 04. 1901.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Moormerland, Ortsteil Neermoor/ Ostfriesland und ist*) seit dem 01.08.2005 in das Vereinsregister des Amtsgericht Aurich unter der Nr. VR 110011 eingetragen.
    (*Verfügung des AG Leer v. 26. 7. 2005 – vorher eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Leer unter der Nr. 310.)
  3. Der Verein ist Mitglied des CVJM Landesverband Ostfriesland e.V und über diesen dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

2. GRUNDLAGE

  1. Der CVJM NEERMOOR e.V. sieht als Grundlage seiner Tätigkeit die Botschaft der Heiligen Schrift und bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt. Er hält das Wort Gottes für die alleinige Richt- schnur des Glaubens und des Lebens.

3. ZWECK

  1. Der Zweck des Vereins gründet sich auf die PARISER BASIS des Weltbundes der CHRISTLICHEN VEREINE JUNGER MÄNNER (CVJM) die lautet:

    DIE CHRISTLICHEN VEREINE JUNGER MENSCHEN HABEN DEN ZWECK, SOLCHE JUNGEN MENSCHEN MITEINANDER ZU VERBINDEN WELCHE JESUS CHRISTUS NACH DER HEILIGEN SCHRIFT ALS IHREN GOTT UND HEILAND ANERKENNEN, IN IHREM GLAUBEN UND LEBEN SEINE JÜNGER SEIN UND GEMEINSAM DANACH TRACHTEN WOLLEN, SEIN REICH UNTER JUNGEN MENSCHEN AUSZUBREITEN.

    (neuere Form nach Vorlage des deutschen CVJM. In dem Original von 1855 richtete sich die PARISER BASIS an „junge Männer“) Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

  2. Im Vertrauen auf die Hilfe des Herrn Jesus Christus will der Verein seinen Auftrag in der Einheit von missionarischer Verkündigung und sozialer Verantwortung verwirklichen.

  3. Jeder Dienst an und mit der Jugend der dieser Zielsetzung nach Absatz (1) und (2) entspricht, wird vom Verein bejaht.

  4. Das öffentliche und sonstige Auftreten darf der Zielsetzung des Vereins gemäß (2) und (3) der Satzung nicht widersprechen.

4. MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft im CVJM Neermoor e.V. steht allen Menschen offen. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Kinder unserer Jugendgruppen unter 14 Jahre können CVJM-Junior– Mitglieder werden. Diese Mitgliedschaft genießt einen Sonderstatus im CVJM Neermoor und geht nach Erreichen des 14. Lebensjahres automatisch in die CVJM-Mitgliedschaft über, sofern die CVJM-Junior-Mitgliedschaft nicht beendet wird. CVJM-Junior-Mitglieder haben keinen Sitz und Stimme in der JHV.
  3. Mitglieder können die „TÄTIGE MITGLIEDSCHAFT“ beantragen. Das TÄTIGE MITGLIED bekennt sich zu den „Leitlinien für Mitarbeiter im CVJM“. Die TÄTIGE MITGLIEDSCHAFT begründet sich aus der GRUNDLAGE und dem ZWECK des Vereins. Die TÄTIGE MITGLIEDSCHAFT endet nach Beratung und Beschlussfassung des HAS, wenn die mit der TM verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen nicht mehr wahrgenommen werden.
  4. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden.
  5. Der Besuch und die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins sind für alle Menschen offen und verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft.
  6. Aktive Mitarbeit im Verein setzt die CVJM-Mitgliedschaft voraus.
  7. Die CVJM-Mitgliedschaft endet:
    1. nach Austrittserklärung
    2. durch Ausschluss aus dem Verein wegen grober Verletzung der Satzung
    3. durch Tod

5. BEITRÄGE

  1. Die Mitglieder des Vereins zahlen den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt, im Allgemeinen, bargeldlos, im Voraus.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen eine andere Art der Beitragszahlung zuzulassen sowie den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

6. FREUNDESKREIS

  1. Personen, die den Verein durch Zuwendungen unterstützen, bilden den Freundeskreis.

7. GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der CVJM NEERMOOR e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. ORGANE DES VEREINS

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
    2. der HAUPTAUSSCHUSS
    3. der VORSTAND
  2. Die Organe des Vereins gemäß 8(1) „2“ und „3“ haben die Aufgabe, das Vereinswerk zu leiten und insbesondere darüber zu wachen, dass die in den § 2 und 3 der Satzung festgelegten Grundlagen und Ziele des Vereins gewahrt bleiben.

9. JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG (JHV)

  1. Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt (Mitgliederversammlung im Sinne des 32 BGB.).
    Hierzu sind die CVJM-Mitglieder (ab 14 Jahre) einzuladen.Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:

    1. Vorstandsbericht
    2. Kassenbericht
    3. Kassenprüfungsbericht
    4. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    5. Vorstandswahlen
    6. Mitgliedsbeiträge

    Die CVJM-Mitglieder sind berechtigt mindestens 1 Woche vor der JHV dem Vorstand Vorschläge zur Tagesordnung schriftlich einzureichen.

  2. Jedes erschienene CVJM-Mitglied besitzt eine Stimme. Eine außerordentliche JHV ist einzuberufen:

    1. auf Beschluss des Vorstandes
    2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der CVJM-Mitglieder unter Angabe der Gründe.
  3. Die JHV ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der TÄTIGEN MITGLIEDER beschlussfähig. Eine mangels Beschlussfähigkeit neu ein zu berufene JHV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn darauf in der Tagesordnung hingewiesen wird.

10. HAUPTAUSSCHUSS (HAS)

  1. Die TÄTIGEN MITGLIEDER bilden den HAS. Sie verantworten die inhaltliche Ausrichtung und Arbeit des CVJM NEERMOOR e.V.
  2. Zu den Aufgaben des HAS gehören:
    1. Setzen von Arbeitsschwerpunkten
    2. Berufung und Benennung der Mitarbeiter-/innen für Gruppen, Chöre und Einrichtungen des Vereins. Der HAS kann Empfehlungen der Gruppen und Chöre berücksichtigen.
    3. Entsendung von Delegierten zur Wahrnehmung der Interessen des Vereins.
    4. Beratung und Beschlussfassung über Aufnahme, Bestätigung und Beendigung der TÄTIGEN MITGLIEDSCHAFT
  3. Sitzungen des HAS finden in der Regel vierteljährlich statt. Die Beschlussfähigkeit ist bei ordentlicher Ladung grundsätzlich gegeben.

11. VORSTAND (VS)

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. einem/r Vorsitzenden
    2. einem/r stellv. Vorsitzenden
    3. einem/r Kassenführer/in
    4. einem/r Schriftführer/in
    5. zwei Beisitzer/innen

    Die Personen müssen voll geschäftsfähig sein.
    Die Verteilung der Ämter regelt der Vorstand unter sich

  2. Der Vorstand wird von der JHV für drei Jahre gewählt. Zur Wahl stehen ausschließlich TÄTIGE MITGLIEDER.

  3. Jährlich scheiden zwei Mitglieder des VS aus. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so entsendet der HAS kommissarisch bis zur nächsten JHV eines seiner Mitglieder.

  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

    1. Führung der laufenden Vereinsgeschäfte unter Beachtung der Beschlüsse der HAS
    2. Satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel
    3. Vorbereitung und Einberufung des HAS und der JHV
    4. Aufnahme von Vereinsmitgliedern
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  5. Sitzungen des VS finden mindestens viermal im Jahr statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  6. Vorstand im Sinne der 26 ff. BGB sind:

    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die stellv. Vorsitzende
    3. der/die Kassenführer/in
    4. der/die Schriftführer/in

    Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein

12. FINANZEN

  1. Die finanziellen Mittel zur satzungsgemäßen Durchführung der Arbeit des Vereins setzen sich zusammen aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen
    2. Erträge aus Aktionen
    3. Spenden
    4. Zuschüsse und Zuwendungen durch Staat und Kirche
  2. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins gehen über die Vereinskasse.
  3. Die Gruppen und Einrichtungen des Vereins können im Bedarfsfall Vereinsmittel für die gruppeninterne Verwendung beim Vorstand beantragen. Über die Möglichkeit der Mittelfreigabe beschließt der Vorstand.
  4. Die Kassenführung ist jährlich vor der JHV von zwei, vom Vorstand zu bestellenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Kassenprüfungsbericht ist der JHV vorzulegen.

13. ALLGEMEINE REGULARIEN

  1. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  2. In den Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  3. Zu den Sitzungen der Organe wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
  4. Weitere, notwendig werdende Regularien werden durch Geschäftsordnungen festgelegt.

14. SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Die Satzung des Vereins kann von einer JHV mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (III.) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

15. AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer JHV mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  2. Wird der Verein aufgelöst oder fällt sein bisheriger Zweck fort, so wird sein Vermögen an den CVJM-Landesverband Ostfriesland e.V. treuhändlerisch mit der Maßgabe übergeben:
    1. dieses drei Jahre für einen in Neermoor neu zu gründenden CVJM zu verwalten,
    2. es nach diesem Zeitpunkt zur Förderung der CVJM-Arbeit in Ostfriesland zu verwenden, sofern in Neermoor kein neuer CVJM gegründet werden konnte.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Satzung wurde in der ordentlichen JHV am 17.05.1984 beschlossen.
    • Zuletzt geändert und beschlossen in der ordentlichen JHV am 18. Februar 2009.
    • Zuletzt geändert und beschlossen in der ordentlichen JHV am 25. Februar 2011.
  2. Die bisher gültige Satzung ist hiermit außer Kraft.

LEITLINIEN FÜR MITARBEITER IM CVJM

Gott ruft mich als Mitarbeiter. In seiner Kraft will ich versuchen:

  1. Keinen Tag ohne Gottes Wort zu verbringen.
  2. Durch mein ganzes Leben Jesus Christus bekannt zu machen.
  3. Regelmäßig einen Bibelkreis zu besuchen.
  4. Im CVJM am Ort mitzuarbeiten durch Einsatz von Gebet und Kraft, Zeit und Geld.
  5. Für andere regelmäßig zu beten.
  6. Missionarisch tätig zu sein und
  7. alle Lebensbereiche (Schule, Beruf, Freizeit, Elternhaus, Freundschaft, Öf- fentlichkeit, Sexualität) unter die Herrschaft Jesu Christi zu stellen.

VERPFLICHTUNG DER MITARBEITER IM CVJM

Ich verpflichte mich:

  1. Die Mitarbeiterstunden zu besuchen oder bei ernsthafter Verhinderung mich zu entschuldigen.
  2. Übernommene Aufträge gewissenhaft zu erledigen.
  3. Mitzuteilen, wenn ich einen Dienst nicht mehr ordnungsgemäß ausführen kann oder will.

Sofern nach einem Gespräch mit einem Vorstandsmitglied mein Entschluss die Mitarbeit im Verein zu beenden bestehen bleibt, gebe ich die TÄTIGE MITGLIEDSCHAFT und Leitlinien an den Verein zurück.